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Claudia171 REHAtalk Urgestein


Dabei seit: 25.03.2009 Beiträge: 2480
Wohnort: Baesweiler
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Verfasst am: 04.05.2009, 17:56 Titel: Verhinderungspflegegeld versteuern? |
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Hallo,
ich habe schon wieder eine Frage in Bezug auf Pflegegeld, diesmal geht es aber um mich.
Ich beantrage dieses Jahr zum ersten Mal Verhinderungspflegegeld, das den Pflegegeldbetrag übersteigt. Meine Pflegeperson ist eigentlich meine Schwester, die ist aber für 17 Tage verhindert und eine Freundin übernimmt nun die Pflege in dieser Zeit. Sie erhält dafür 850 Euro, die ich von der Pflegekasse erstattet bekomme.
Da sie aber noch einen normalen Job hat (sie ist Altenpflegerin im Nachtdienst), stellt sich nun die Frage wie ist dieser Betrag für sie zu versteuern, oder muss ich diese 850 € versteuern, weil ich ja das Geld von der Pfegeversicherung bekomme? Also quasi wie Pflegegeld?
Eine Frage, die mir heute die Dame von der Pflegeversicherung nicht beantworten konnte, sie hat mir lediglich gesagt, dass mir gegen Vorlage einer Quittung der Betrag ausgezahlt wird, und das diese Verhinderungspflege eigentlich recht selten in Anspruch genommen wird, obwohl der Weg dahin recht einfach ist.
Vielleicht hat jemand von euch das schon mal in Anspruch genommen und weiss ob das ans Finanzamt gemeldet wird, ich das selber machen muss, oder wie ich das am besten vorgehe.
Liebe Grüße aus Aachen,
Claudia _________________ o
L_
OL
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Benjamin REHAtalk Urgestein


Dabei seit: 27.02.2009 Beiträge: 1478
Wohnort: Karlsruhe
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Verfasst am: 04.05.2009, 19:28 Titel: |
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Hallo Claudia,
ich nehm auch die Verhinderungspflege in Anspruch (aber nur Stundenweise). Bei mir ist es so, dass ich nur die Quittungen an die Pflegekasse schicke und die mir 2-3 Tage später das Geld auf mein Konto überweisen. Das Geld aus der Verhinderungspflege ist genausowenig wie das normale Pflegegeld steuerpflichtig. Was anderes wäre die Verhindungspflege wird über einen Pflegedienst erbracht, da dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, werden da auch irgendwie Steuern fällig, frag mich aber bitte nicht genau, wie das in dem Fall aussieht 
Viele Grüße
Benjamin _________________ Benjamin (29), Muskeldystrophie (Gliedergürteltyp) mit schlaffer Tetraparese/Tetraplegie und ein paar Begleiterscheinungen der Muskeldystrophie |
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Sinale REHAtalk Urgestein

Dabei seit: 08.11.2006 Beiträge: 4207
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Verfasst am: 04.05.2009, 20:43 Titel: |
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Hallo Claudia,
im Buch: Die Rechte Behinderter Menschen und ihrer Angehörigen
Hier gibt es Informationen:
http://www.familienhandbuch.de/cmai.....tungen_fuer_Familien.html
Auf Seite 319 oder unter 12.2 steht dazu folgendes geschrieben:
Zitat: | 12.2
Steuerfreie Aufwandsentschädigung, Einnahmen bei Pflege, Urlaubsansprüche
a) Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Erzieher, Ausbilder, Betreuer und Pfleger alter, kranker und behinderter Menschen oder vergleichbarer Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. einer Gemeinde) oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation bis zur Höhe von insgesamt 1.848 t im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG).
b) Steuerfrei sind Einnahmen von Pflegepersonen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, wenn die Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung von Angehörigen oder sonst sittlich Verpflichteten (z.B. Beschenkten) erbracht werden. Steuerfrei sind auch Pflegegelder bis zu der bezeichneten Höhe, die der Pflegebedürftige selbst erhält, ganz gleich, ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften, privater Versicherungen oder nach Beihilfevorschriften gezahlt werden (§ 3 Nr. 36 EStG). |
Dies bedeutet also:
Steuerfrei ist das Geld aus der Verhinderungspflege nur dann,wenn sie es im Auftrag einer gemeinnützigen Vereinigung tätigt oder der pflegebedürftigen Person gegenüber sittlich verpflichtet ist.
Schau auch einmal in die folgenden Beiträge:
http://www.REHAkids.de/phpBB2/viewt.....topic.php?p=878298#878298
http://www.REHAkids.de/phpBB2/viewt.....topic.php?p=767988#767988
Gruß
Sinale _________________ Viele Grüße
Sinale
Diagnose: Tetraspastik
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